Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Mobilfunkbetreiberinnen gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV nur verpflichtet sind, die drei höchstbelasteten OMEN zu identifiziert und deren NIS- Belastung im Standortdatenblatt anzugeben. Da nur drei OMEN ausgewiesen und berechnet werden müssen, können gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht mehr als drei Abnahmemessungen verlangt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 2 NISV, da sich diese Bestimmung nicht zum Umfang von Messungen äussert, sondern vielmehr sogar nur von Messungen oder Berechnungen spricht, was Messungen nicht zwingend vorschreibt.