Ein Verzicht der Vollzugsbehörde auf die Anordnung einer Abnahmemessung trotz prognostizierter Überschreitung der 80 %-Schwelle kann dann angezeigt sein, wenn davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Feldstärke tiefer als die prognostizierte Feldstärke sein wird und damit unter der 80 %-Schwelle liegen wird. Dies ist beispielsweise dann denkbar, wenn bei Berücksichtigung der vollen Richtungsabschwächung ein entsprechend tiefere Feldstärke resultiert als in der rechnerischen Prognose im Standortdatenblatt, bei der die Richtungsabschwächung auf einen Maximalbetrag beschränkt ist.