c) Näher zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an seiner Beschwerde hat. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn mit der Beschwerde die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bauentscheids verlangt wird (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG6). Akzeptiert eine Partei das Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens, kann sie mit einer Beschwerde nicht lediglich die korrekte Durchführung des Baubewilligungsverfahrens überprüfen lassen.7