b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, der Einsprache erhoben hat und innerhalb des Einspracheperimeters von 1715 m wohnt,5 ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert.