schied, ob man von seit Jahren leeren Räumen oder von belebtem Schulraum spreche. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten die Eingaben aus dem Schriftenwechsel zu. Gleichzeitig stellte es den Parteien eine Stellungnahme des AUE vom 21. Mai 2024 aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu. Die Verfahrensbeteiligten erhielten die Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zu den zugestellten Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Februar 2025 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte eine Stellungnahme vom 4. März 2025 ein.