Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2024, die Beschwerde und sämtliche Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Langenthal verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 auf das Stellen eines Antrags, erachtet ihren angefochtenen Gesamtentscheid aber nach wie vor als richtig. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, die Heilpädagogische Schule E.________ beabsichtige, zwei Geschosse der «B.________» zu belegen. Für die Mobilfunkbeurteilung und für die Arbeit des Rechtsamts spiele das zwar keine Rolle, es sei aber ein Unter-