Daraufhin führte das Rechtsamt den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AUE teilte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 mit, seine Beurteilung der geplanten Mobilfunk- Basisstation habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV2 vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Es ergäben sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 15. März 2024 erforderlich mache. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2024, die Beschwerde und sämtliche Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.