Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/145 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 25. März 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal, Bauinspektorat, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal vom 19. September 2024 (eBau Nr. A.________; Ausbau und Erweiterung Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. Februar 2023 bei der Stadt Langenthal ein Bauge- such ein für den Ausbau und die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage auf Parzelle Lan- genthal Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone Aa. Gegen das Bau- vorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 19. September 2024 erteilte die Stadt Langenthal die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er macht einleitend geltend, er möchte nicht, dass die Baudirektion materiell entscheide. Dass er eine normale, inhaltliche Beschwerde beim Kanton nicht mehr ins Auge fassen werde, habe er schon in seiner Antwort vom 16. Januar 2024 bekannt gegeben. Deshalb suche er einen Neuweg mit einer rein formalen Beschwerde. Die Baudirektion solle nur prüfen, ob seine Einsprachepunkte im Verfahren seriös geprüft und anständig beantwor- tet worden seien (also unabhängig davon, ob die Antwort richtig oder falsch sei). Anschliessend stellt er folgende Anträge: 1/10 BVD 110/2024/145 Antrag 1 Die Baudirektion soll prüfen, ob besonders der gerügte Sachverhalt: «Hohe Prognose-Werte ohne nachfolgende Messung erlauben keine Aussage darüber, ob die Anlage ge- setzeskonform betrieben werden kann oder nicht» … durch die Baubehörde der Stadt Langenthal geprüft, verstanden, nachvollziehbar gewichtet und im Bau- entscheid anständig beantwortet resp. begründet worden ist. Antrag 2 Falls eine korrekte Prüfung und Abwägung durch die Stadt nicht vorgenommen worden ist, sei der Bauent- scheid an die Stadt Langenthal zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Notwendigkeit der Abnahmemessung bei hohen Prognosewerten (endlich!) durch ein technische Expertise rechtsgenügend zu klären: Kann die gesetzliche Limite überschritten werden, wenn eine rechnerisch bestimmte Direktstrahlung knapp unter der Limite und die (infolge verweigerter Messung) nie berücksichtigte Reflexion zusammen einwirken? Ab wel- chen Prognosewerten kann das geschehen? Wobei gilt: (…) Eventual-Antrag 3 Falls sie eine rein formale Beschwerde nicht behandeln können, weil es das einfach nicht gibt, sei die Frage der Reflexionen bei fehlender Messung trotz hoher Prognose-Werte durch die Juristen der Baudirektion zu beurteilen – aber ohne dass die kantonale Fachstelle im Hintergrund die Feder führt. Es sei Kenntnis zu nehmen von meinen beigelegten früheren Messungen im Kanton Zug, als man noch bei viel weniger Mobil- funk-Sendern über Kilometer-Distanzen die auftretenden Reflexionen in den Wohnungen bestens beobach- ten konnte. – Es seien zusätzlich auch die drei Punkte im Anhang fachlich durch die Baudirektion zu beur- teilen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, las aus der Beschwerde heraus, dass der Beschwerdeführer keine Beteiligung der kantonalen Fachstelle am Beschwer- deverfahren wünscht. Das Rechtsamt informierte daher den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 zunächst, dass in Mobilfunkfällen die Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) regelmässig als kantonale Fachstelle zur Stellungnahme eingeladen werde und beabsichtigt sei, dies auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren so zu handhaben. Der Beschwerdeführer wurde angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle. Mit Schrei- ben vom 31. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest. Daraufhin führte das Rechtsamt den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AUE teilte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 mit, seine Beurteilung der geplanten Mobilfunk- Basisstation habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV2 vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Es ergäben sich aus der Beschwerde keine neuen Erkennt- nisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 15. März 2024 erforder- lich mache. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2024, die Beschwerde und sämtliche Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Langenthal verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 auf das Stellen eines Antrags, erachtet ihren angefochtenen Gesamtentscheid aber nach wie vor als richtig. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, die Heilpädagogische Schule E.________ beabsichtige, zwei Geschosse der «B.________» zu belegen. Für die Mobilfunkbe- urteilung und für die Arbeit des Rechtsamts spiele das zwar keine Rolle, es sei aber ein Unter- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 2/10 BVD 110/2024/145 schied, ob man von seit Jahren leeren Räumen oder von belebtem Schulraum spreche. Mit Ver- fügung vom 11. Februar 2025 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten die Eingaben aus dem Schriftenwechsel zu. Gleichzeitig stellte es den Parteien eine Stellungnahme des AUE vom 21. Mai 2024 aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu. Die Verfahrensbeteiligten erhielten die Ge- legenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zu den zugestellten Unterlagen. Die Be- schwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Februar 2025 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte eine Stellungnahme vom 4. März 2025 ein. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten wer- den, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, der Einsprache erhoben hat und innerhalb des Einsprache- perimeters von 1715 m wohnt,5 ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert. c) Näher zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an seiner Beschwerde hat. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn mit der Beschwerde die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bauentscheids verlangt wird (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG6). Ak- zeptiert eine Partei das Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens, kann sie mit einer Beschwerde nicht lediglich die korrekte Durchführung des Baubewilligungsverfahrens überprüfen lassen.7 Das schutzwürdige Interesse liegt hier deshalb nicht auf der Hand, weil der Beschwerdeführer ausführt, über seine Beschwerde sei nicht materiell zu entscheiden, die BVD solle nur prüfen, ob seine Einsprachepunkte im Verfahren seriös geprüft und anständig beantwortet worden seien (also unabhängig davon, ob die Antwort richtig oder falsch sei). Allerdings kann aus den Be- schwerdeanträgen 1 und 2 geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, das vorinstanzliche Verfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden, weshalb der angefochtene Bau- entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. 2. Abnahmemessungen 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Siehe Standortdatenblatt vom 25. Januar 2024 (Revision: 3.1) Ziff. 6 und Zusatzblatt 2 (Vorakten pag. 70 und 72) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 13 3/10 BVD 110/2024/145 a) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Strahlung vor Inbetriebnahme einer Anlage nicht gemes- sen, sondern nur berechnet werden kann. Für das Bewilligungsverfahren wird die NIS8-Belastung deshalb berechnet. Die Anlage soll nur bewilligt werden, wenn sie rechnerisch den Anlagegrenz- wert einhält. Die notwendigen technischen Angaben und das Ergebnis der Berechnung werden der Behörde im Standortdatenblatt deklariert. Die rechnerische Prognose trägt allerdings nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Nach Inbetriebnahme der Anlage soll daher in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu 80% erreicht wird.9 In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen oder aber auch auf die Messung verzichten, wenn die Feldstärke mehr als 80% des Anlagegrenzwertes beträgt. In der Praxis wurden oft bei allen OMEN, bei denen der Anlagengrenzwert zu 80% oder mehr ausgeschöpft war, eine Abnahmemessung angeordnet. Beim Einsatz von adaptiven Anten- nen kann es aufgrund der breiteren umhüllenden Antennendiagramme potenziell mehr OMEN geben, deren Belastung diese Schwelle erreicht. Die Behörde kann unter Berücksichtigung fach- licher Gründe und ihrer Erfahrung eine Auswahl der zu messenden OMEN treffen.10 b) Der Nachtrag «Adaptive Antennen» vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, sieht die Praxis des AUE, nicht bei sämtlichen OMEN eine Abnahmemessung anzuordnen, bei denen gemäss rechnerischer Pro- gnose im Standortdatenblatt der Anlagegrenzwert zu mindestens 80 % ausgeschöpft wird, somit explizit vor. Demnach kann in begründeten Fällen die Vollzugsbehörde auf die Messung verzich- ten, wenn die prognostizierte Feldstärke mehr als 80% des Anlagegrenzwertes beträgt. Ein Verzicht der Vollzugsbehörde auf die Anordnung einer Abnahmemessung trotz prognostizier- ter Überschreitung der 80 %-Schwelle kann dann angezeigt sein, wenn davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Feldstärke tiefer als die prognostizierte Feldstärke sein wird und damit unter der 80 %-Schwelle liegen wird. Dies ist beispielsweise dann denkbar, wenn bei Berücksichtigung der vollen Richtungsabschwächung ein entsprechend tiefere Feldstärke resultiert als in der rech- nerischen Prognose im Standortdatenblatt, bei der die Richtungsabschwächung auf einen Maxi- malbetrag beschränkt ist. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Mobilfunkbetreiberinnen gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV nur verpflichtet sind, die drei höchstbelasteten OMEN zu identifiziert und deren NIS- Belastung im Standortdatenblatt anzugeben. Da nur drei OMEN ausgewiesen und berechnet wer- den müssen, können gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht mehr als drei Abnahmemessungen verlangt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 2 NISV, da sich diese Bestimmung nicht zum Umfang von Messungen äussert, sondern vielmehr sogar nur von Messungen oder Berechnungen spricht, was Messungen nicht zwingend vor- schreibt. Tatsächlich weisen die Mobilfunkanbieterinnen in den Standortdatenblättern aber regelmässig mehr als die drei höchstbelasteten OMEN aus, was mit Blick auf die Transparenz und die Nach- 8 Nichtionisierende Strahlung 9 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugs- empfehlung zur NISV, 2002, S. 20 10 Bundesamt für Umwelt (BAFU), Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 14 4/10 BVD 110/2024/145 vollziehbarkeit insbesondere für die betroffene Nachbarschaft zu begrüssen ist. Werden aber mehr OMEN ausgewiesen als vorgeschrieben, ist es nachvollziehbar, dass nicht in jedem Fall für sämtliche OMEN, bei denen die prognostizierte Feldstärke mehr als 80% des Anlagegrenzwertes beträgt, eine Abnahmemessung angeordnet wird, sondern die Vollzugsbehörde unter Berücksich- tigung fachlicher Gründe und ihrer Erfahrung eine Auswahl trifft. So hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall im Standortdatenblatt vom 25. Januar 2024 (Revision 3.1) in den Zusatzblät- tern 4a für 21 OMEN die Feldstärke prognostiziert. An 14 dieser OMEN beträgt die prognostizierte Feldstärke mehr als 4 V/m und damit mehr als 80% des Anlagegrenzwertes von 5 V/m. Dass hier nicht für 14 OMEN eine Abnahmemessung angeordnet wurde, liegt auf der Hand. Gemäss Fach- bericht Immissionsschutz vom 15. März 2023 und Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz vom 21. Mai 2024 wurden für die beiden OMEN 3 und 19 je eine Abnahmemessung angeordnet. c) Die konkrete Auswahl gerade dieser beiden OMEN für ein Abnahmemessung wird vom Be- schwerdeführer soweit ersichtlich nicht kritisiert. Er scheint sich vielmehr generell daran zu stören, dass nicht für sämtliche OMEN mit Überschreitung der 80 %-Schwelle eine Abnahmemessung angeordnet wurde. Im Übrigen hat das AUE in seinen Stellungnahmen vom 5. Oktober 2023 und 5. Dezember 2024 begründet, weshalb bei den übrigen OMEN mit einer prognostizierten Felds- tärke von über 80% des Anlagegrenzwertes keine Abnahmemessung erforderlich ist. Daraus kann grundsätzlich abgeleitet werden, wie das AUE zur Auswahl der beiden OMEN 3 und 19 gelangt ist. Hinsichtlich der drei höchstbelasteten OMEN, nur diese müssten gemäss Vorgaben der NISV aus- gewiesen werden (siehe vorne Buchstabe b), ergibt sich Folgendes: Bezüglich OMEN 1b räumt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. März 2025 ein, dass hier die Prognose zu hoch liege und eine Nicht-Messung begründet sei. Bezüglich OMEN 5 handelt es sich gemäss dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. März 2025 nicht um ein OMEN (wovon auch das AUE in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 ausgeht) – dass unter diesen Um- ständen nicht für dieses OMEN, sondern das mit 4.90 V/m nächsthöchstbelastete OMEN 19 eine Abnahmemessung angeordnet wurde, liegt auf der Hand. Unklar ist die Situation jedoch hinsichtlich des mit 4.99 V/m höchstbelasteten OMEN 6b. Das AUE schreibt dazu in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2024, in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 habe es ausführlich dargelegt, weshalb am OMEN 6 auf eine Abnahmemessung verzichtet werden könne, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werde. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 bezogen sich allerdings noch auf das OMEN 6 aus dem alten Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2022 (Revision 3.0), das im Laufe des Baubewilli- gungsverfahrens durch das Standortdatenblatt vom 25. Januar 2024 (Revision 3.1) ersetzt wurde. Im neuen, mit dem angefochtenen Bauentscheid bewilligten Standortdatenblatt vom 25. Januar 2024 wurde das bisherige OMEN 6 durch zwei andere OMEN 6a und 6b ersetzt. Zu diesem neuen OMEN 6b hat sich das AUE somit entgegen seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 noch nicht geäussert. Es liegt denn auch nicht auf der Hand, weshalb die tatsächliche Feldstärke am OMEN 6b deutlich tiefer als die prognostizierte Feldstärke sein sollte und deshalb unter der 80 %-Schwelle liegen dürfte. Insbesondere scheint eine Berücksichtigung der vollen Richtungsabschwächung nicht zu einer wesentlich tieferen Feldstärke als in der rech- nerischen Prognose im Standortdatenblatt zu führen. Unter diesen Umständen erscheint es an- gemessen, zusätzlich zu den bereits angeordneten Abnahmemessungen an den OMEN 3 und 19 auch am OMEN 6b eine Abnahmemessung anzuordnen. 3. Rechtliches Gehör 5/10 BVD 110/2024/145 a) Der Beschwerdeführer bemängelt die Praxis der Fachstelle des Kantons Bern, wonach nicht für jeden OMEN, bei dem die rechnerische Prognose eine elektrische Feldstärke von über 80 % des Anlagegrenzwerts ergibt, eine Abnahmemessung angeordnet wird. Dies, obschon die Vorga- ben des Bundes dies so vorsehen würden. Dies sei nicht zuletzt wegen den Reflexionen, die in der rechnerischen Prognose nicht berücksichtigt würden, problematisch. Diese Reflexionen könn- ten nur mit Messungen erfasst werden. Werde der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Pro- gnose nur knapp eingehalten, sei nicht ausgeschlossen, dass dieser Grenzwert aufgrund der nicht berücksichtigten Reflexionen überschritten werde. Ohne Abnahmemessung könne die Gesetz- mässigkeit der Anlage in diesen Fällen somit nicht verifiziert werden, weshalb die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe. Im vorliegenden Fall wurde gemäss dem Beschwerdeführer an acht OMEN vom AUE keine Abnahmemessung angeordnet, die eine errechnete Strahlen-Prognose von 4.03 bis 4.99 V/m erreichten. Die drei OMEN (6b, 1b und 5) mit den höchsten Prognosen würden gemäss dem Willen der kantonalen Fachstelle alle nicht gemessen. Eine materielle Prüfung dieser Rüge durch die BVD wünscht der Beschwerdeführer jedoch nicht. Er will eine «rein formale Beschwerde» erheben. Dies weil er der Ansicht ist, die Vorinstanz habe im angefochtenen Gesamtentscheid seine Einsprachepunkte nicht seriös geprüft und anständig beantwortet. Entsprechend verlangt er mit seinem Antrag 1, es sei zu prüfen, ob seine Einspra- cherüge, hohe Prognosewerte ohne nachfolgende Messung erlaubten keine Aussage darüber, ob die Anlage gesetzeskonform betrieben werden könne oder nicht, durch die Vorinstanz geprüft, verstanden, nachvollziehbar gewichtet und im Bauentscheid anständig beantwortet resp. begrün- det worden sei. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG11 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.12 c) In seiner Einsprache vom 18. August 2023 hatte der Beschwerdeführer unter anderem feh- lende Messungen gerügt. Er hatte die Frage aufgeworfen, wie man bei einer rechnerischen Pro- gnose von 4.9 V/m ausschliessen könne, dass die Reflexionen das gesamte Ergebnis nicht über 5 V/m verfälschten. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2024 bezeichnete er den Vorwurf fehlender Messungen bei Prognosewerten oberhalb von 4 V/m als Haupteinsprachepunkt. Die Frage, ob sich prinzipiell und ohne Messung sicher ausschliessen lasse, dass durch interne oder externe Reflexionen ein gerechneter Prognosewert von knapp unter 5 V/m in den illegalen Bereich von über 5 V/m angehoben werde, müsse endlich geklärt werden. d) Die Vorinstanz ist im angefochtenen Gesamtentscheid auf die umstrittene Einspracherüge des Beschwerdeführers nicht eigegangen. Die Begründung kann aber auch in einem Verweis be- 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 6/10 BVD 110/2024/145 stehen.13 Hier verwies die Vorinstanz in ihren Ausführungen zu den Einsprachen unter anderem auf die Eingaben des AUE (Fachbericht vom 15. März 2023 und Stellungnahmen vom 5. Oktober 2023 und 21. Mai 2024). Das AUE hat bereits in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 zur Einsprache auf den Nach- trag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV hingewiesen, wonach auf eine Ab- nahmemessung in begründeten Fällen verzichtet werden kann, wenn die Feldstärke mehr als 80 % des Anlagegrenzwerts beträgt. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2024 zum neuen Standortdatenblatt hat das AUE diesen Hinweis auf den Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur NISV zunächst wiederholt. Zusätzlich hat es ausgeführt, die sogenannte 80 %-Regel, also der Grund- satz, wonach in der Regel eine Abnahmemessung durchgeführt werden solle, wenn gemäss rech- nerischer Prognose der Anlagegrenzwert zu 80 % erreicht werde, sei 2002 in der Vollzugsemp- fehlung zur NISV formuliert worden. Aufgrund der Formulierung «in der Regel» seien Ausnahmen möglich. Dazu halte die Vollzugsempfehlung von 2002 fest, dass «in begründeten Fällen die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen kann.» Der Nachtrag zur Vollzugshilfe vom 23. Februar 2021 konkretisiere die 80 %-Regel in Punkt 5 (Abnahmemessung) genauer: «In be- gründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen oder aber auch auf die Messung verzichten, wenn die Feldstärke mehr als 80% des Anlagegrenzwertes beträgt». Weiter halte der Nachtrag ebenfalls unter Punkt 5 fest, dass die Behörde unter Berücksichtigung fachlicher Gründe und ihrer Erfahrung eine Auswahl der zu messenden OMEN treffen könne. In seinem Fachbericht Immissionsschutz vom 15. März 2023 sei für die OMEN 3 und 19 eine Ab- nahmemessung als Auflage festgehalten worden. Dies sei aus seiner Sicht ausreichend und de- cke die Anforderungen von Art. 12 NISV ab. Zusammen mit den Eingaben des AUE im vorinstanzlichen Verfahren enthält der angefochtene Gesamtentscheid somit eine ausführliche (und zutreffende) Begründung, weshalb die umstrittene Einspracherüge des Beschwerdeführers unbegründet ist. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begrün- dungspflicht nachgekommen. e) Zwar ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht, dass den Parteien die Stellung- nahme des AUE vom 21. Mai 2024 zu neuem Standortdatenblatt zugestellt worden wäre. Mit Blick auf eine genügende Begründung ist dies jedoch unerheblich, da das AUE bereits in seiner Stel- lungnahme vom 5. Oktober 2023 auf den Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV hingewiesen hat und dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 zugestellt wurde.14 f) Eine Rückweisung an die Vorinstanz, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Antrag 2 der Beschwerde für den Fall verlangt, dass die Vorinstanz die umstrittene Einspracherüge ungenü- gend geprüft habe (Antrag 1 der Beschwerde), kommt somit nicht in Betracht. Eine materielle Prüfung verlangt der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag 3 nur für den Fall, dass die Anträge 1 und 2 nicht behandelt werden können. Da die Anträge 1 und 2 behandelt wurden und sich als unbegründet herausgestellt haben bzw. diese Anträge abzuweisen sind, ist der Eventual- antrag 3 somit nicht zu behandeln und folglich keine materielle Prüfung vorzunehmen. Dement- sprechend ist auf die diversen materiellen Vorbringen in der Beschwerde vom 16. Oktober 2024 und der Stellungnahme vom 4. März 2025 des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Es wird jedoch von Amtes wegen eine zusätzliche Abnahmemessung am OMEN 6b angeordnet (vgl. vorne Erwägung 2.c). g) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, von jedem ein- gereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen 13 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 6 14 Vgl. Vorakten pag. 189 7/10 BVD 110/2024/145 und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten. Daher sind den Parteien im Baubewilligungs- verfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustel- len.15 Insofern hat die Stadt Langenthal den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die Nichtzustellung der Stellungnahme des AUE vom 21. Mai 2024 verletzt. Eine Gehörsverletzung kann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst.16 Die BVD hat als Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Im Be- schwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AUE vom 21. Mai 2024 mit Verfügung vom 11. Februar 2025 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt. Der Be- schwerdeführer hat daraufhin zwar eine Stellungnahme vom 4. März 2025 eingereicht, zur Stel- lungnahme des AUE vom 21. Mai 2024 äussert er sich darin aber nicht. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer aus einer Heilung der Gehörsverlet- zung erwachsen würde, zumal der Beschwerdeführer diese Gehörsverletzung selber gar nicht gerügt hat, obschon er mit dem Gesamtentscheid vom 19. September 2024 von der Existenz der Stellungnahme des AUE vom 21. Mai 2024 wusste oder zumindest hätte wissen können. Infolge der Heilung der Gehörsverletzung fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz folglich auch mit Blick auf die nicht zugestellte Stellungnahme ausser Betracht. Die Heilung des rechtli- chen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.17 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1200.– festgelegt (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, womit er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Daran ändert die zusätzlich angeordnete Abnahmemessung für den OMEN 6b nichts. Da aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde keine materielle Prüfung erfolgt, wird diese zusätz- liche Abnahmemessung von Amtes wegen angeordnet. Er gilt diesbezüglich somit nicht als ob- siegend. Wie vorstehend ausgeführt, hat die Stadt Langenthal aber das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers verletzt. Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die einen Verzicht auf Verfahrenskosten zur Folge haben können.18 Da diese Gehörsverletzung von untergeordneter Bedeutung ist, werden hierfür Verfahrenskosten im Um- fang von CHF 400.– ausgeschieden und bei den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfah- renskosten in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer hat somit CHF 800.– an Verfahrenskosten zu tragen. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten wird verzichtet. b) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Geset- zes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. 15 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erst- instanzlichen Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff. 16 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 11 17 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39 18 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 20 8/10 BVD 110/2024/145 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziffer IV.1.2, zweiter Punkt, des Gesamtentscheids der Stadt Langenthal vom 19. Septem- ber 2024 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: ■ Der Fachbericht vom 15. März 2023 des Amtes für Umwelt und Energie, Abteilung Immissions- schutz. Als weitere Auflage wird die Durchführung einer Abnahmemessung am OMEN 6b ange- ordnet. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Stadt Langenthal vom 19. September 2024 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- 9/10 BVD 110/2024/145 waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10