Wird dieser Verfügung innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nachgekommen, wird die Gemeinde ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf Kosten der Bauherrschaft die Wiederherstellungsverfügung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG). […] «Auflagen» wird zu 4.3 [a-i] [unverändert] j) aufgehoben «Bedingungen» wird zu 4.4 [Text unverändert] 4.5-4.9 [unverändert]» 13/14 BVD 110/2024/141