4.2 [neu] Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die Terrainaufschüttung bis zum 15. Oktober 2025 zurückzubauen und abzutransportieren und der Rasen (Parkanlage) wiederherzustellen. Hierfür muss der Aufbau des Bodens gemäss den üblichen Bodenstrukturen A Oberboden, B Unterboden, C unverwittertes Ausgangsgestein erfolgen. Die rekultivierten Flächen sind so rasch als möglich wieder zu begrünen. Widerhandlungen gegen diese Verfügungen sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zu CHF 40000.00, in schweren Fällen und im Wiederholungsfall bis zu CHF 100000.00),