c) Die Parteien und die Vorinstanz sind nicht anwaltlich vertreten. Es sind daher keine zu erstattenden Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG). Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Replik ist abzuweisen und es kann offen gelassen werden, ob dieser noch rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde und demnach allenfalls nicht darauf einzutreten wäre (vgl. auch Erwägung 2b). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid der Gemeinde Lenk vom 30. September 2024 wird von Amtes wegen berichtigt und wie folgt geändert bzw. ergänzt (kursiv):