Die Beschwerdeführerin gilt bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde kein korrektes Verfügungsdispositiv verfasst hatte und zumindest der teilweise Bauabschlag und die Wiederherstellungsmassnahmen nicht konkret im angefochtenen Entscheid angeordnet wurden. Zudem hat die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. Erwägung 2) Diese behördlichen Fehlleistungen rechtfertigen es, der Beschwerdeführerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 900.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VPRG verzichtet.26