Es ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren baubewilligten Plansatz gemäss angefochtenem Bauentscheid vom 30. September 2024 nicht vollständig eingereicht hat. Dementsprechend kann die BVD nur eine Berichtigung der eingereichten Pläne (Umgebungsplan, Mst. 1:200, vom 7. Dezember 2023, sowie der Plan Schnitte, Mst. 1:200, vom 15. Februar 2024) vornehmen (vgl. Erwägung 3 vorangehend). Sämtliche weiteren Pläne der Beschwerdegegnerin sind demnach als ungültig zu bezeichnen.