a) Insgesamt ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Bauentscheid der Gemeinde vom 30. September 2024 ist inhaltlich zu bestätigen. Diese Beurteilung kann gestützt auf die Akten erfolgen. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein erübrigt sich somit und dieser Verfahrensantrag ist abzuweisen. Der angefochtene Bauentscheid sowie die als baubewilligt gestempelten Pläne sind jedoch von Amtes wegen gemäss den Erwägungen zu berichtigen. Es ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren baubewilligten Plansatz gemäss angefochtenem Bauentscheid vom 30. September 2024 nicht vollständig eingereicht hat.