89 Abs. 2 BauV). Selbstverständlich hat die Beschwerdegegnerin als Bauherrin die vom Bundesamt für Umwelt erstellten Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung von Baulärm21 zu befolgen (Art. 6 LSV22) und auch die anderweitigen Emissionen soweit möglich zu begrenzen.23 Zudem besteht an der raschen Umsetzung einer angeordneten Wiederherstellungsmassnahme auch ein öffentliches Interesse. Die angeordnete Wiederherstellung erweist sich zudem ohne weiteres als verhältnismässig. 20 In der Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2025 war an dieser Stelle fälschlicherweise geschrieben: «Kommen