Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu nicht geäussert. Eine dreimonatige Frist ab der rechtskräftigen Wiederherstellungsanordnung erscheint für die Durchführung der angeordneten Massnahmen als angemessen, weshalb die Frist entsprechend anzusetzen ist. Nicht zu berücksichtigen ist dabei die von der Beschwerdeführerin beantragte «Sperrfrist» für den Rückbau bis zum Herbst 2025. Die mit dem Rückbau einhergehenden Emissionen von den Bauparzellen ausgehend sind im Rahmen von üblichem Baulärm hinzunehmen (vgl. auch Art. 89 Abs. 2 BauV).