f) Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Anfechtung des Bauentscheids vom 30. September 2024, womit sich die Überprüfung der Wiederherstellungsmassnahme bezüglich der Terrainaufschüttung erübrigt. Ihre Bemerkung in der Eingabe vom 22. Mai 2025, die Terrainaufschüttungen seien geringfügig und bereits wieder begrünt, tun in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Die gemäss Instruktionsverfügung des Rechtsamts vom 18. Februar 2025 angesetzte Frist beträgt ca. vier Monate ab Entscheiddatum des vorliegenden Beschwerdeentscheids. Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu nicht geäussert.