e) Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht zu den vom Rechtsamt für den Fall der Bestätigung des Bauabschlags angedrohten Wiederherstellungsmassnahmen geäussert. Die Gemeinde erklärt sich mit Eingabe vom 11. März 2025 mit der oben zitierten Formulierung der allfälligen Wiederherstellungsmassnahmen einverstanden. Die Beschwerdeführerin bemerkt in ihrer Replik, der Rückbau sei nicht vor dem Herbst 2025 vorzunehmen, ansonsten würden die Nachbarn massgeblich in der Nutzung ihrer Aussenflächen (Balkon, Terrasse, Garten) eingeschränkt und gestört. Ansonsten habe sie keine Anmerkungen zur vorgesehenen Wiederherstellungsanordnung.