2.) Kommt die Beschwerdegegnerin20 diesen Anordnungen innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Gemeinde Lenk ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf Kosten der Beschwerdegegnerin die Wiederherstellungsarbeiten selber ausführen oder von Dritten ausführen lassen (Art. 47 BauG). 3.) Widerhandlung gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zu CHF 40 000.–, in besonders schweren Fällen beträgt die Busse CHF 10 000.– bis 100 000.–).»