d) Da die Wiederherstellung im angefochtenen Bauentscheid unter dem Titel «Auflage» aufgeführt ist und die Ersatz- und Strafandrohungen fehlen, ist das Dispositiv insofern von Amtes wegen zu präzisieren. Dazu wurde mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2025 das rechtliche Gehör gewährt. Darin teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es erwäge bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Bauentscheids die Wiederherstellung 19 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).