Die Wiederherstellung wird somit im vorinstanzlichen Entscheid bezogen auf die Terrainaufschüttung inhaltlich konkret angeordnet. Die Beschwerdeführerin bringt nichts gegen die verfügte Wiederherstellung vor. Ihr Antrag nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird bezogen auf die Terrainaufschüttung ohnehin bereits erfüllt. Insofern fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen und praktischen Interesse an diesem Antrag, da dem Begehren bereits vor der Vorinstanz nachgekommen worden ist. Dementsprechend ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.