c) Im angefochtenen Entscheid Ziff. 4, Auflage Bst. j ordnete die Gemeinde an, dass die Terrainaufschüttung «…vor Einsetzen der Vegetationspause auf den Winter 2024/2025, spätestens bis zum 30. April 2025 zurückgebaut und abtransportiert werden [muss]». «Der Rückbau muss vor der Gestaltung der Parkanlage erfolgen. Der Aufbau des Bodens muss gemäss den üblichen Bodenstrukturen A Oberboden, B Unterboden, C unverwittertes Ausgangsgestein erfolgen. Die rekultivierten Flächen sind so rasch als möglich wieder zu begrünen.» Die Wiederherstellung wird somit im vorinstanzlichen Entscheid bezogen auf die Terrainaufschüttung inhaltlich konkret angeordnet.