b) Im angefochtenen Bauentscheid vom 30. September 2024 erteilte die Gemeinde dem nachträglichen Baugesuch bezogen auf die Terrainaufschüttung (sinngemäss) den Bauabschlag (vgl. Erwägung 3 vorangehend). Die Beschwerdegegnerin hat den Bauentscheid nicht angefochten und auch die Beschwerdeführerin ficht den sinngemässen Bauabschlag bezüglich der Terrainaufschüttung in ihrer Beschwerde nicht an. Die Terrainaufschüttung ist demnach formell und materiell rechtswidrig. Somit war die Gemeinde gehalten gewesen, über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden.