h) Die mit Rechtsbegehren Nr. 2 beantragte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für die von der Beschwerdeführerin entgegen der Gemeinde als nicht baubewilligungsfähig eingestuften Abgrabungen und Umgebungsarbeiten ist ebenfalls abzuweisen. Die Gemeinde erteilte die nachträgliche Baubewilligung, wie gesehen, zu Recht. Eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erübrigt sich demnach und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Wiederherstellungsanordnung betreffend Terrainaufschüttung