Eine solche Nutzung ist mit dem vorliegend angefochtenen Bauentscheid auch nicht bewilligt worden. Dies bestätigt die Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort, indem sie aufführt, «[D] Einrichtungen können von Übernachtungsgästen genutzt werden.» Nach dem Gesagten liegt ein nutzungsmässiger Bezug der baubewilligten Aussenanlagen mit der bestehenden Baute – dem Hotel K.________ – vor.