Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, inwiefern solche Aussenanlagen nicht zu einem Hotelbetrieb passen würden. Vielmehr besteht – gerade bei einem Betrieb wie einem Hotel-Garni – ein offensichtliches Bedürfnis der Gäste, sich auch selber z.B. mit einem Picknick verpflegen zu können. Dass eine Aussenfitnessanlage und ein Jacuzzi dem Aufenthalt und der Erholung dienen, versteht sich sodann von selbst. Weiter ist dem Baugesuch nicht zu entnehmen, dass die Fitnessanlage für Dritte zugänglich gemacht werden soll. Eine solche Nutzung ist mit dem vorliegend angefochtenen Bauentscheid auch nicht bewilligt worden.