Im von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fall, dass eine solche Nutzung wiederaufgenommen würde, steht es ihr zudem frei, diese Nutzung in einem baupolizeilichen Verfahren bei der Gemeinde Lenk überprüfen zu lassen. Die Beschwerdeführerin dringt nach dem Gesagten mit ihrer pauschal gehaltenen Rüge, es werde gar kein Hotelbetrieb geführt, nicht durch. f) Art. 7 Abs. 7 GBR definiert den nutzungsmässigen Bezug der Bauten zu den Aussenanlagen als von wesentlicher Bedeutung. Es sind freie Flächen (parkähnlich) für die Erholung und den Aufenthalt zu sichern. An die Gestaltung der Bauten und Aussenräume wird deshalb in der Planung eine hohe Anforderung gestellt.