Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik nichts zu ändern. Ob die ehemalige Nutzung als I.________ zonenkonform war oder allenfalls bei einer Wiederaufnahme dieser Nutzung zonenkonform wäre, ist nicht Streitgegenstand vorliegenden Verfahrens. Dass nach wie vor die damalige Enseigne am Gebäue angebracht ist, spielt hierfür ebenfalls keine Rolle. Im von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fall, dass eine solche Nutzung wiederaufgenommen würde, steht es ihr zudem frei, diese Nutzung in einem baupolizeilichen Verfahren bei der Gemeinde Lenk überprüfen zu lassen.