Es ist nichts vorgebracht, was dieser Einschätzung der Gemeinde Lenk in Zweifel zu ziehen vermag. Zumal die Gemeinde vorbringt, die Nutzung mehrmals überprüft zu haben. Ebenfalls ist festzuhalten, dass auf der Website G.________ Zimmer mit Frühstück in eben diesem Hotel auf den Bauparzellen gebucht werden können.18 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass auf den Bauparzellen mit den bestehenden Bauten und deren Nutzung die Zonenvorschriften von Art. 7 GBR eingehalten werden. Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik nichts zu ändern.