Die Gemeinde erachtet das Hotel K.________ vorliegen als zonenkonform. Die Gemeinde schildert den Betrieb als «Hotel-Garni», was mit einem «Bed-and-Breakfast» Betrieb verglichen werden kann. Inwiefern ein solcher Betrieb nicht unter den Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 GBR und die dort aufgelisteten Kur-, Hotel-, Gastwirtschafts- und zugehörige Dienstleistungsbetriebe fallen soll, erschliesst sich der BVD nicht. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts vor, was die Subsumtion eines solchen «Hotel-Garni» Betriebes unter Art. 7 Abs. 2 GBR in Frage zu stellen vermag.