e) Art. 7 Abs. 1 GBR definiert die Kur- und Hotelzone (KH) als Zone mit Planungspflicht nach Art. 92 ff. BauG. Eine Überbauungsordnung für die Bauparzellen besteht nicht. Art. 7 Abs. 2 GBR reserviert die KH für Bauten und Anlagen für Kur-, Hotel-, Gastwirtschafts- und zugehörige Dienstleistungsbetriebe. Wohnungen für das Betriebsleitungspersonal sind zugelassen. Art. 7 Abs. 3 bis 6 GBR äussern sich zu vorliegend nicht einschlägigen touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen im Sinne der übergeordneten Gesetzgebung.