c) Strittig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Umbauten den in Art. 7 Abs. 7 GBR geforderten, nutzungsmässigen Bezug zur Baute – dem Hotelgebäude – aufweisen. Dabei bestreitet die Beschwerdeführerin die Nutzung des Gebäudes auf den Bauparzellen als Hotel an sich, weshalb die Aussenanlagen auch keinen nutzungsmässigen Bezug zur Hotelnutzung aufweisen könnten. Die Beschwerdeführerin stellt damit sinngemäss die Zonenkonformität der Nutzung auf den Bauparzellen per se in Frage.