Die Gemeinde ihrerseits hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, das Hotel K.________ werde momentan als «Hotel-Garni» betrieben. Die Nutzung sei mehrmals überprüft worden. Es habe festgestellt werden können, dass die Nutzungsbestimmungen nach Art. 7 GBR eingehalten würden. Der Hotelbetrieb werde bestimmungsgemäss genutzt. Der Kiesplatz solle als Terrasse gastgewerblich genutzt werden. Dies entspreche den Bestimmungen des GBR. Ebenso sei eine Aussenterrasse mit Bar sowie ein Whirlpool eine übliche hotelmässige Infrastruktur und Dienstleistung in einer Kur- und Hotelzone. Die Einrichtungen könnten von Übernachtungsgästen genutzt werden.