Es gehe ganz offensichtlich darum, die Rentabilität der Liegenschaft durch einen unabhängigen und gewerblichen Restaurationsbetrieb zu erhöhen. Die unrechtmässige Bewilligung von Fitnessanlagen und Jacuzzi könne weiter nur die Absicht verfolgen, heute bereits Fakten zu schaffen für einen späteren, massiven Ausbau des Gebäudes bzw. als gewerbliches, eigenständiges Fitnesscenter zu dienen. Damit fehle es am gemäss Art. 7 Abs. 7 GBR verlangten «nutzungsmässigen Bezug» der Aussenfläche zum Betrieb der Liegenschaft.