Der bestehende Park solle demnach wirtschaftlich genutzt werden, und zwar nicht für Hotelgäste, welche es schlicht nicht mehr gebe, sondern als eigenständige wirtschaftliche Anlage. Damit fehle es am «nutzungsmässigen Bezug» gemäss Art. 7 Abs. 7 GBR zwischen der Baute und der Aussenanlage. Selbst bei vorhandenem, nutzungsmässigem Bezug sei die «Umgestaltung der Parkanlage» nicht bewilligungsfähig, da es eine Umnutzung und nicht eine Umgestaltung sei, welche mit erheblichen Immissionen für die Nachbarschaft verbunden und nicht mit einer Kurzone vereinbar sei.