Aus der Begründung des Bauentscheids, insbesondere aus den Ziffern 4.1 und 4.4, geht hervor, dass die Gemeinde das nachträglich Baugesuch der Beschwerdegegnerin insoweit bewilligen will, als es die Umgestaltung des Aussenraumes auf den Bauparzellen betrifft. Sowohl die Abgrabung «Aussenfitness» auf der Südseite des Gebäudes und die Umgestaltung des Begegnungsplatzes entlang der L.________ mit dem Einbau von versickerungsfähigen Verbundsteinen und dem Erstellen einer Grillstelle ist von der Gemeinde als bewilligungsfähig eingestuft.16