a) Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Die mit einem Fall beschäftigte Rechtsmittelinstanz ist zu einem solchen Vorgehen bei der angefochtenen Verfügung im Interesse der richtigen Rechtsanwendung und aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung befugt.15