Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde Lenk im Vorverfahren ist zwar eindeutig, aber nicht besonders schwerwiegend und kann durch vorliegendes Verfahren geheilt werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte schliesslich keinen Einfluss auf den vorinstanzlichen Verfahrensausgang (vgl. nachfolgende Erwägungen). Eine Aufhebung des Bauentscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz würde somit zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen. Die Voraussetzungen zur Heilung der Gehörsverletzung sind daher erfüllt.