Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid wird der Bauentscheid der Gemeinde Lenk unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich geprüft. Auch hat sich die Gemeinde Lenk in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2024 zu den Nutzungsbestimmungen der Bauparzelle gemäss Art. 7 GBR geäussert. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde Lenk im Vorverfahren ist zwar eindeutig, aber nicht besonders schwerwiegend und kann durch vorliegendes Verfahren geheilt werden.