g) Im Bauentscheid hat die Gemeinde Lenk festgehalten, «[d]ie gemäss Baureglement geltenden Nutzungsvorschriften und baupolizeilichen Vorschriften sind vollumfänglich eingehalten». Daraus konnte die Beschwerdeführerin erkennen, dass auch der «nutzungsmässige Bezug» zwischen Baute und Aussenanlage gemäss Art. 7 Abs. 7 GBR gemäss der Gemeinde gegeben ist. Eine Anfechtung des Bauentscheids war aber dennoch erschwert. Insbesondere wäre eine – unter Umständen auch kurze – Begründung erforderlich gewesen, weshalb dieser «nutzungsmässige Bezug» gegeben sei.