Sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin – so auch das in der Replik hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs erwähnte Vorbringen bezüglich des fehlenden, «nutzungsmässigen Bezugs» zwischen Baute und Aussenanlage – sind mit keinem Wort erwähnt. Damit ist die Gemeinde Lenk ihre Begründungspflicht eindeutig nicht nachgekommen und hat demnach das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.