e) Im angefochtenen Bauentscheid vom 30. September 2024 führt die Gemeinde Lenk die Beschwerdeführerin unter den Einsprechenden auf. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2024 ist dem Bauentscheid jedoch nicht zu entnehmen. Sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin – so auch das in der Replik hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs erwähnte Vorbringen bezüglich des fehlenden, «nutzungsmässigen Bezugs» zwischen Baute und Aussenanlage – sind mit keinem Wort erwähnt.