c) Es ist nach dem Gesagten fraglich, ob auf die Rüge der Beschwerdeführerin in ihrer Replik bezüglich des rechtlichen Gehörs überhaupt einzutreten wäre oder ob diese nicht verspätet erfolgte. Denn ohne weiteres hätte diese Rüge bereits in der fristgerechten Beschwerde vorgebracht werden können. Eine Gehörsverletzung ist jedoch nicht nur beachtlich, wenn sie gerügt wird. Art. 27 Abs. 2 KV9 verpflichtet alle Instanzen, bei ihrer Tätigkeit zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Jedenfalls eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen können deshalb auf Beschwerde hin auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen aufgegriffen werden.10