c) Sowohl das Rechtsbegehren Nr. 3 der Beschwerde sowie dasjenige in der Replik enthalten keine justiziablen Forderungen. Die geltenden Vorschriften sind ohne weiteres anzuwenden. Auf das Rechtsbegehren Nr. 3 der Beschwerde sowie das Rechtsbegehren Nr. 3 in der Replik ist folglich nicht einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Replik neu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde Lenk. Diese habe sich mit keiner Art und Weise mit dem Einwand in ihrer Einsprache auseinandergesetzt, dass der «nutzungsmässige Bezug» zwischen Baute und Aussenanlage fehle.