b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist als Stockwerkeigentümerin prozessfähig (vgl. Art. 712l Abs. 2 ZGB4), hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin teilgenommen und ist mit ihrer Einsprache5 nicht durchgedrungen. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin sind gemeinschaftliche Eigentümer der Parzelle Lenk Gbbl. Nr. P.________, welche unmittelbar über die L.________ gegenüber den Bauparzellen liegt. Die Beschwerdeführerin ist damit formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.