Mit Eingabe vom 11. März 2025 zeigte sich die Gemeinde mit der genannten Formulierung der allfälligen Wiederherstellungsmassnahmen einverstanden. Mit Schreiben vom 2. April 2025reichte die Beschwerdeführerin eine umfassende Replik ein. Darin bestätigt sie ihre bereits gestellten Anträge und ergänzt diese, wie folgt: