rainaufschüttung sei zurückzubauen und abzutransportieren und der Rasen (Parkanlage) wiederherzustellen. Hierfür müsse der Aufbau des Bodens gemäss den üblichen Bodenstrukturen A Oberboden, B Unterboden, C unverwittertes Ausgangsgestein erfolgen. Die rekultivierten Flächen seien so rasch als möglich wieder zu begrünen. Die Wiederherstellung verband das Rechtsamt mit der Androhung der Ersatzvornahme sowie mit dem Hinweis auf die Strafandrohung im Widerhandlungsfall. Das Rechtsamt gewährte den Verfahrensbeteiligten hierzu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 11. März 2025 zeigte sich die Gemeinde mit der genannten Formulierung der allfälligen Wiederherstellungsmassnahmen einverstanden.