Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2025 hielt das Rechtsamt fest, im angefochtenen Bauentscheid vom 30. September 2024 habe die Gemeinde sinngemäss den Bauabschlag für das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2023 bezogen auf die Terrainaufschüttung auf Bauparzellen in der Kur- und Hotezone KH erteilt. Da die Wiederherstellungsanordnung im angefochtenen Bauentscheid unter dem Titel «Auflagen» aufgeführt sei und die Ersatzvornahme- und Strafandrohungen fehlten, erwäge das Rechtsamt bei einer allfälligen Bestätigung des sinngemäss erteilten Bauabschlags, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von Amtes wegen wie folgt anzuordnen: Die Ter-