3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 reichte die Gemeinde ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2025 hielt das Rechtsamt fest, im angefochtenen Bauentscheid vom 30. September 2024 habe die Gemeinde sinngemäss den Bauabschlag für das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2023 bezogen auf die Terrainaufschüttung auf Bauparzellen in der Kur- und Hotezone KH erteilt.