Der Rückbau muss vor der Gestaltung der Parkanlage erfolgen. Der Aufbau des Bodens muss gemäss den üblichen Bodenstrukturen A Oberboden, B Unterboden, C unverwittertes Ausgangsgestein erfolgen. Die rekultivierten Flächen sind so rasch als möglich wieder zu begrünen.» 2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: